Satzung / Beitritt


Satzung

§1

Name und Zweck

1.    Unabhängige Wählergemeinschaft Heide

2.    Sie ist von wahlberechtigten Bürgern der Stadt Heide mit dem Ziel gegründet, an den kommunalen Belangen der Stadt mitzuwirken.

3.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4.    Erfüllungsort für alle Ansprüche der Gemeinschaft gegenüber ihren Mitgliedern ist Heide/Dithmarschen; der Gerichtsstand ist Meldorf.

§2

Mitgliedschaft

1.    Mitglied kann jeder wahlberechtigte Bürger werden, sofern er keiner anderen politischen Partei angehört.

2.    Die Mitgliedschaft ist schriftlich oder zu Protokoll zu erklären.

3.    Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

4.    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftlich erklärten Austritt oder durch Ausschluss, über den die Mitgliedsversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt.

5.    Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand erfolgen, wenn ein Mitglied

a) vorsätzlich gegen die Satzung, die Beschlüsse oder gegen das Interesse der Wählergemeinschaft verstößt

b) das Ansehen der Wählergemeinschaft in der Öffentlichkeit vorsätzlich schädigt.

Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss wird erst durch die Entscheidung der Mitgliederversammlung verbindlich.

§3

Organe

Organe der Unabhängigen Wählergemeinschaft Heide sind

a) die Mitgliederversammlung und

b) der Vorstand.

§4

1.    Die Mitgliederversammlung tritt bei Bedarf, mindestens jedoch ein Mal jährlich zusammen.

2.    1/3 der Mitglieder können die Einberufung der Mitgliederversammlung verlangen. Der Antrag der Mitglieder erfolgt schriftlich und ist zu begründen. Er ist unter Beifügung der Unterschriften einzureichen.

3.    Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden einberufen. Er leitet die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzung.

4.    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist.

5.    Später gestellte Anträge bedürfen der Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

6.    Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Stimmenmehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Sie wählt

a) den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden ein um das andere Jahr neu gewählt.

b) die Kandidaten für die Kommunalwahl in geheimer Abstimmung.

7.    Die Mitgliederversammlung beschließt

a) über die Erhebung von Kostenbeiträgen sowie deren Höhe zur Deckung der Geschäfts- und Wahlkosten. Die Mitgliedbeiträge sind gemäß Vorstandsbeschluss zu erheben.

b) die Satzungsänderung. Dies Bedarf einer 2/3 Mehrheit der eingetragenen anwesenden Mitglieder. Ist diese erforderliche Mitgliederzahl nicht anwesend, so ist binnen zwei Wochen, unter Angabe der Tagesordnung, eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann beschlussfähig ist.

§5

Fristen zur Ladung

Die Ladungsfrist für die Mitgliederversammlung beträgt 7 Tage. Sie hat schriftlich, unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen.

In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf 3 Tage verkürzt werden.

§6

Arbeitskreise

Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf Arbeitskreise zu einzelnen Sachgebieten einrichten. Zu den Arbeitskreisen können auch Nichtmitglieder auch fachbezogenen Gründen als Gäste geladen werden. Über ihre Arbeitsweise entscheiden die Arbeitskreise.

§7

Organe der UWH sind:

1.    der ges. Vorstand gemäß § 26 BGB;

2.    die Mitgliederversammlung;

Der Vorstand besteht aus

·         dem Vorsitzenden,

·         dem stellvertretenden Vorsitzenden,

·         dem Geschäftsführer,

·         dem Kassenwart,

·         einem Beisitzer.

3.    Der Vorsitzende und mindestens ein weiteres Mitglied des Vorstands vertreten die UWH gerichtlich und außergerichtlich. Ist der Vorsitzende verhindert, vertreten der stellvertretende Vorsitzende und mindestens ein weiteres Mitglied des Vorstandes die UWH.

4.    Der Vorstand regelt die Geschäftsleitung unter sich. Er kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben heranziehen. Der Vorstand führt die Geschäfte der Gemeinschaft und beaufsichtigt die Tätigkeiten seiner Abteilungen. Der Vorstand ist beschlussfähig mit einfacher Mehrheit.

5.    Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch ein Mal jährlich zusammen.

6.    Der Vorstand ist bei Niederlegung seines Amtes oder bei Ablauf der Amtsdauer zu einer ordnungsgemäßen Übergabe in schriftlicher Form verpflichtet.

7.    Zur Jahreshauptversammlung legt der Vorstand den Geschäftsbericht vor. Es ist ein Kassenprüfungsbericht abzugeben. Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

§8

Protokolle

Über die Sitzungen der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes sind Protokolle zu fertigen und von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

§9

Auflösung

1.    Die Auflösung der UWH bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer von 2/3 der Mitglieder. Die Einladungsfrist beträgt 30 Tage per Einschreiben und Rückschein.

2.    Ist die Versammlung nicht entsprechend besucht, kann eine Stunde später die Mitgliederversammlung erneut mit gleicher Tagesordnung einberufen werden und dann mit einfacher Mehrheit die Auflösung beschließen.

3.    Der Antrag auf Auflösung und die zweite Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden muss aus der Einladung erkennbar sein.

§10

Verwendung von Mitteln

1.    Die Beiträge dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

2.    Bei Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung über den verbleib des Überschusses.

3.    Die Satzung tritt am 10.02.1999 in Kraft, aufgestellt und aufgenommen auf der Mitgliederversammlung am 10.02.1999.

 

Die vorstehende Satzung, die eine Änderung der am 04.10.1985 aufgenommenen Satzung darstellt, wurde am 10.02.1987, am 27.01.1997 und am 08.02.1999 von der Mitgliederversammlung geändert und beschlossen und hat in ihrer jetzigen Form ihre Gültigkeit.

 

Heide, 08.02.1999

Die Satzung zum Herunterladen finden Sie hier:Die Satzung der UWH